B121: Fischer, Salomo_SF an Arthur Schnitzler 1888-1914 Originale, Seite 215

12. Oktober
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G.H.F.P.
Herrn S. Fischer, Verlag
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Is mit sehr geehrter Herr!
Nachdem Sie mir mühlehr die gesammte Korrespondenz unterbreitet
haben, bin ich nach eingehender Prüfung derselben zu folgendem Ergebnis
gelangt.
Durch den Brief- und Depeschenwechsel war ein Vertrag rechtsgültig zu
Stande gekommen, und es liegt kein Grund zu der Annahme vor, dass nach der
Absicht der Parteien die Rechtsverbindlichkeit des Vertrages von dessen
gemacht werden sollte. Die Frage, wann
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G.C.F.P.S
schriftlichen
G.F.P.
die Tantiemen-Garantie fällig sein sollte, ist in der mir unterbreiteten
G.C.F.P.
G.C.H.F.P.
G.C.F.P.
Korrespondenz nicht erörtert. „Selbstverständlich" ist es nun keineswegs
G.C.F.P
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dass die „Garantie" im Voraus zu entrichten ist, denn aus meiner Praxis
er das Recht erzoeben. xxx
sind mir zahlreiche Hülle bekannt, in denen eine Vorauszahlung der Garantie
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nicht nur nicht bedungen, sondern eine Verrechnung derselben ausdrücklich
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vereinbart ist. (Auch die Firma Felix Bloch Erben bestätigt mir auf Anfr###
die Verschiedenartigkeit der Praxis.) Die Forderung der Vorauszahlung des
garantie kann also nicht auf § 242 B.O.B. begründet werden,
Schuldner verpflichtet ist, die Leistung so zu bewirken,
Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte er erfordern.
mir Ihr verlangen der sofortigen Zahlung der
§ 271 B.G.S. berechtigt, wonach der Gläubiger die Le
kann, wenn eine Zeit für die Leistung weder xxx
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Bei
zu entnehmen: