B121: Fischer, Salomo_SF an Arthur Schnitzler 1888-1914 Originale, Seite 436

Abschrift.
Leipzig, den 9. Juli 1910.
An
S. Fischer Verlag.
G.C.F.P.
G.C.H.F.P.
Berlin. W.
G.C.F.P.
Bülowstr. 90
Wir bestätigen Ihr Geehrtes vom 8. ds. Mts., mit dem Sie
von uns eine Auskunft über urheberrechtliche Verhältnisse in
Ungarn ersuchen.
In dessen Beantwortung teilen wir Ihnen ergebenst mit, dass
das Deutsche Reich und Oesterreich Ungarn ein besonderes Ueber-
einkommen betreffend den Schutz der Urheberrechte an Werken der
literatur, Kunst und Photographien vom 30. Dezember 1899 geschlos-
sen haben, das am 24. Mai 1901 in Kraft getreten ist.
Nach Artikel 3 Abs. 2 dieses Uebereinkommens ist der Schutz
eines deutschen Werkes in Ungarn davon abhängig, dass es auch die
Bedingungen und Förmlichkeiten, die das ungarische Gesetz vor-
schreibt, erfüllt. Hiernach ( § 7 des Gesetzes vom 26. April 1884
über das Urheberrecht ) muss das Uebersetzungsrecht auf dem Ti¬
telblatt des Originalwerks oder zu Beginn desselben auch für die
ungarische Sprache vorbehalten sein. Ausserdem muss die Ueberset-
zung innerhalb eines Jahres nach dem Erscheinen des Originalwerkes
begonnen und binnen 3 Jahren zu Ende geführt werden. Für Bühnen-
werke beträgt die Frist der Fertigstellung 6 Monate, nach Erschei-
nen des Originalwerkes. Ausserdem muss der Beginn und die Beendi¬
gung der Uebersetzung innerhalb der obigen Fristen beim ungari-
schen Patentamt in Budapest angemeldet werden. Bei der Anmeldung
eines deutschen Werkes bei dem Patentamt in Budapest würden Sie