B121: Fischer, Salomo_SF an Arthur Schnitzler 1915-1930 Originale, Seite 271

461.
S. Fischer. Verlag. Berlin
kommun.
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Amt Lützow 1662 u. 6162 Theaterabteilung postscheckkonto Nr. 16892
G.C.H.P.
Berlin W 57, Bülowstraße Nr. 90
G.C.F.P.
G.C.F.P.
Den 10. Juni 1920
G.C.F.P.
G.C.F.P.
G.C.F.P.
Sehr geehrter Herr
G.C.H.F.P.
die Krise, in der mich der Verlagsbuchhandel befindet, hat
bereits vor längerer Zeit auch auf die Bühnenvertriebsanstalten über-
zugreifen begonnen, sodass eine grosse Anzahl von Theaterverlegern
sich bereits genötigt gesehen hat, die Provisionssütze für den Bühnen-
vertrieb zu erhöhen. Wir haben von einer derartigen Massnahme bisher
abgesehen und durch Sparsamkeit in Betrieb, soweit sie sich ohne
Schädigung der uns anvertrauten Interessen durchführen liess, die von
Tag zu Tag sich steigernde Zunahme der Selbstkosten auszugleichen
versucht. Nun ist aber ver kurzem sowohl eine jähe Erhöhung der
Portogebühren für Briefe und Telegramme auf das Vierfache der Frio-
denstaxen, als auch eine gleichzeitige neuerliche Steigerung der Ge-
hälter der Angestellten im 50--80% über die Ende 1910, gezahlten Sätze
hinaus eingetreten, sodass es nicht mehr möglich ist, Ausgaben und
Einnahmen bei den bisherigen Provisionen miteinander in Einklang zu
bringen. Die Verteuerung der Theaterplätze hat in dieser Beziehung
nur sehr bedingt regulierend gewirkt: die durch sie erzielte Erhöhung
der Einnahmen (seit Dezember 1019) beläuft sich auf ca. 30x, während
die faktische Zunahme der Betriebskosten während dieser Zeit auf
:...
ca. 70-80% zu bewerten ist. Denn neben Porti und Arbeitslöhnen haben
sich ja auch alle Korrespondenzmaterialien, Inserate, Bühnenprospekte
etc. um ein Vielfaches im Preis erhöht und lassen sich trotz aller
Einschränkungen im Gesamtbudget unseres Bühnenvertriebes nicht mehr
unterbringen.
Endlich wollen Sie
gefälligstatten wir die Gefehlig nöchten, dass
le précaue de ses autres.
Die oben genannten Bedingungen haben Sältigkeit bis zum
entscheidende Antwort erhalten haben, so nehmen wir an, daß wir über das in Frage stehende Werk anderweitig verfügen könne.
O. 226.