B121: Fischer, Salomo_SF an Arthur Schnitzler 1915-1930 Originale, Seite 1010

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Theaterabteilung
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Bülowstraße 90
G.H.F.P.
Den 13. März 1928
Ma/He.
Holland Esq
ueglise.
Herrn
G.H.F.P
Dr. Arthur Schnitzler
G.H.F.P.
.rebaldes
Wien XVIII
Sternwartstr.71.
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Le d.O. F.A. mets von
Sehr verehrter Herr Doktor!
Obwohl der Standpunkt Ihres Schreibens vom 10. März,
das ich natürlich an unseren holländischen Vertreter weiter-
leiten werde, nebst den erforderlichen Instruktionen, selbst¬
G.C.H.F.P.
verständlich ganz der meine ist, glaube' ich doch dass er sich
eher da lege ferenda durchsetzen lassen wird als de lege lata.
Die Rechtslage ist durch das holländische Sonderab¬
ou nous avons eu qu'il ne sont pas
kommen so, wie wenn bei einem deutschen Schriftsteller nach
seinem Tode dreissig Jahre verflossen sind. Im dreisigsten
G.H.F.P
Jahr nach seinem Tode ist es Diebstahl an den Erben sein
Werk aufzuführen, im einunddreissigsten steht es jedem frei
und ein Rechtseinspruch der Erben an den Theaterdirektor im
einunddreissigsten Jahre würde natürlich vor jedem Gericht abge-
wiesen werden. In dieser Lage befinden Sie sich aber gegenüber
(sofern natürlich nicht irgend
den holländischen Gerichten
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g-
eine Uebersetzung des Werkes erschienen sein sollte). Das
deutsche Gesetz beschränkt den Schutz auf dreissig Jahre nach