Stra fausmass!
§ 123 Strafg. Schwerer Kerker von 1-5 Jahren bei
öffentlichem Aergernis oder Verführung oder gemeiner
Gefahr: Bis zu 10 Jahren bei grosser Boscheit oder
Gefährlichkeit.
§ 124: 6 Monate bis zu 1 Jahr einfacher Kerker
ohne die Qualifikationen.
Milderungen im weitesten Ausmass möglich.
Verlust des Doktordtploms und der akademischen Würde.
Gnadenrecht besteht immer.
Vor rechtskräftigen Urteil ist Abolition zulässig und
nach rechtskräftigen Urteil tritt Begnadigung (
Er¬
lass der ganzen Strafe oder bloss Nachsicht der mit
der Strafe verbundenen nachteiligen Folgen) etc.
§ 123 Strafg. Schwerer Kerker von 1-5 Jahren bei
öffentlichem Aergernis oder Verführung oder gemeiner
Gefahr: Bis zu 10 Jahren bei grosser Boscheit oder
Gefährlichkeit.
§ 124: 6 Monate bis zu 1 Jahr einfacher Kerker
ohne die Qualifikationen.
Milderungen im weitesten Ausmass möglich.
Verlust des Doktordtploms und der akademischen Würde.
Gnadenrecht besteht immer.
Vor rechtskräftigen Urteil ist Abolition zulässig und
nach rechtskräftigen Urteil tritt Begnadigung (
Er¬
lass der ganzen Strafe oder bloss Nachsicht der mit
der Strafe verbundenen nachteiligen Folgen) etc.