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zur Universität steht, dass aber die Un-
terrichtsbehörden keinerlei Ingerenz
auf die Wahl der Abteilungsvorstände
oder gar auf die des Direktoriums aus-
zuüben in der Lage sind. Das Ministerium
hat daher keinerlei Anlass und Recht
sich mit den Personalfragendes Insti¬
tutes näher zu beschäftigen. Insbesonde
re dürfte der hier erwähnte Vorfall
keine Handhabe bieten die bisher geübta
Modalitäten bei Besetzung der Lehrkan-
zeln zu ändern. Was aber die Klarstel-
bung des von dem Interpel lanten gerügtan
Einzelfalles anlangt,so wird das Minis
terium nicht zögern die Konsequenzen
zu ziehen, die ihm innerhalb seiner
Machtbefugnis eventuell gegeben sein
könnten,und um die Klarstellung der
ganzen Angelegenheit in einer vollkom-
men einwandfreien,alle Parteien des
hohen Hauses und die Bevölkerung in
zur Universität steht, dass aber die Un-
terrichtsbehörden keinerlei Ingerenz
auf die Wahl der Abteilungsvorstände
oder gar auf die des Direktoriums aus-
zuüben in der Lage sind. Das Ministerium
hat daher keinerlei Anlass und Recht
sich mit den Personalfragendes Insti¬
tutes näher zu beschäftigen. Insbesonde
re dürfte der hier erwähnte Vorfall
keine Handhabe bieten die bisher geübta
Modalitäten bei Besetzung der Lehrkan-
zeln zu ändern. Was aber die Klarstel-
bung des von dem Interpel lanten gerügtan
Einzelfalles anlangt,so wird das Minis
terium nicht zögern die Konsequenzen
zu ziehen, die ihm innerhalb seiner
Machtbefugnis eventuell gegeben sein
könnten,und um die Klarstellung der
ganzen Angelegenheit in einer vollkom-
men einwandfreien,alle Parteien des
hohen Hauses und die Bevölkerung in