Urheberrecht.
Dir 1.
oh. Gesätze und Verträge Iet. der
Künstlar nur schäinbar gesichert:
nie Gesetze sind nicht streng, nicht klar-
mug, die Verträge lassemlücken und sind
insaitig.
Die Verfehlung
n,dor. Bötfugliegt in allen
Dinzen des
istigen Eigentums weniger:kler.
zutäge als in rein reteriellen Dingen.
Des Publikun rin
eeereifen, dese einer
der ein Buch aus einem laden stiehlt, einge-
sperrt wird,als der Verleger, der dieses Buch
gedruckt und den Autor nicht bezehlt hat.
Den Mann, der das Buch aus dem laden stiehlt.
klagt der Staat.
Der Autor muss sich sein Recht solhst ver-
schaffen.
Diebstahl des feistigen Eigantung ist stots
nur ain Antragsdelikt. Der Stehlende und
betrügende Verleger, Unternehmer, Theater-
diraktor bleibt immer noch ein unbescholto-
ngr Wonsch, selbst wenn er zirilgerechtlich
zur Zahlung verurteilt wird
Dir 1.
oh. Gesätze und Verträge Iet. der
Künstlar nur schäinbar gesichert:
nie Gesetze sind nicht streng, nicht klar-
mug, die Verträge lassemlücken und sind
insaitig.
Die Verfehlung
n,dor. Bötfugliegt in allen
Dinzen des
istigen Eigentums weniger:kler.
zutäge als in rein reteriellen Dingen.
Des Publikun rin
eeereifen, dese einer
der ein Buch aus einem laden stiehlt, einge-
sperrt wird,als der Verleger, der dieses Buch
gedruckt und den Autor nicht bezehlt hat.
Den Mann, der das Buch aus dem laden stiehlt.
klagt der Staat.
Der Autor muss sich sein Recht solhst ver-
schaffen.
Diebstahl des feistigen Eigantung ist stots
nur ain Antragsdelikt. Der Stehlende und
betrügende Verleger, Unternehmer, Theater-
diraktor bleibt immer noch ein unbescholto-
ngr Wonsch, selbst wenn er zirilgerechtlich
zur Zahlung verurteilt wird