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  2. A16: Urheberrecht : Aphorismen
  3. Seite 92

A16: Urheberrecht : Aphorismen, Seite 92

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einer Auslage
gestohlen wird, wird vöttig
Remeniurs
gleiéhgültig bleiben, wenn er zufällig erfährt,
eter
dass dieses gleiche Buch nieht nur in seiner
rateriellen Gestalt, von einem n-
dem Buch
abiiuif nur heispiotsweise
händler gestohlen wurde, sondern, dass Ide
Verle
ger dieses Buches-es unterlassen hat dem Autor-
des Ruches se in Honorar zu bezahlen. Er wird
sofort, die Anklage erheben, wenn irgendwer z.B.
bein Diebstahl eiges Theaterbilléts betreten
wird, aber er wird sich nicht in geringsten da-
rur kümmern, wenn der Theaterdirektor
vergisst,
den Autor die Tantièmen für die Aufführung zu
bezahlen.
Die Forderung, dass auch in einem sol-
chen Falle, das Gericht unaufgefordert seines
Antes waltet, ist freilich leicht erhobn, aber
die technische Durchführung ist eine unendlich
schwierige.
Und hierin, in der Kompliziertheit des
geschäftlichen Betriebes, liegt das Hauptproblor,

Zitiervorschlag

A16: Urheberrecht : Aphorismen, Seite 92, in: Mikroverfilmung des Cambridger Nachlasses. Hg. Peter Andorfer, Martin Anton Müller und Laura Untner, Austrian Centre for Digital Humanities and Cultural Heritage, Wien 2024, https://schnitzler-mikrofilme.acdh.oeaw.ac.at/1589062_0092.html
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