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zen oder in einzelnen Teilen an Andere zu übertra-
gen oder Lizenzen zu ihrer Ausübung zu erteilen.
Für diejenigen Länder, hinsichtlich deren
ein gesetzlicher Urheberrechtsschutz an Schrift-
werken nicht besteht, sowie für diejenigen Sprachen
hinsichtlich deren das Uebersetzungsrecht frei ist,
überträgt H. an Str. ebenfalls alle im Urheberrecht
liegenden Rechte, insb. das Recht der Aufführung,
der Vervielfältigung und des Vertriebes, ohne je-
doch für die Ausschliesslichkeit dieser Rehhte
gegenüber dritten Personen eine Gewähr zu über-
nehmen. Er verpflichtet sich aber, für diese unge-
schützten Länder und Sprachen niemandem ausser
Herrn Dr.Str ein Aufführungsrecht oder die Verviel-
faltigung und den Vertrieb des Textes zu übertragen
oder zu gestatten.
§ 4.
seroit
Für die in § 1-3 ihm übertragenen Rechte
hat Herr Dr.Str. an Herrn H. zu zahlen:
zen oder in einzelnen Teilen an Andere zu übertra-
gen oder Lizenzen zu ihrer Ausübung zu erteilen.
Für diejenigen Länder, hinsichtlich deren
ein gesetzlicher Urheberrechtsschutz an Schrift-
werken nicht besteht, sowie für diejenigen Sprachen
hinsichtlich deren das Uebersetzungsrecht frei ist,
überträgt H. an Str. ebenfalls alle im Urheberrecht
liegenden Rechte, insb. das Recht der Aufführung,
der Vervielfältigung und des Vertriebes, ohne je-
doch für die Ausschliesslichkeit dieser Rehhte
gegenüber dritten Personen eine Gewähr zu über-
nehmen. Er verpflichtet sich aber, für diese unge-
schützten Länder und Sprachen niemandem ausser
Herrn Dr.Str ein Aufführungsrecht oder die Verviel-
faltigung und den Vertrieb des Textes zu übertragen
oder zu gestatten.
§ 4.
seroit
Für die in § 1-3 ihm übertragenen Rechte
hat Herr Dr.Str. an Herrn H. zu zahlen: