-4-
xxxheilen an xxx
zu übertragen.
G.H.F.P.
ger Ausübung
§ 3.
Die Uebertragung der in § 1 bezeichneten
Rechte an Str. erfolgt - abgesehen von der Be-
stimmung in §2 - ohne jede Einschränkung, insbe-
sondere hinsichtlich der Zahl der Auflagen; sie
erfolgt für die ganze Dauer des gesetzlichen Ur-
heberrechtes in den einzelnen Ländern und ein-
schliesslich aller Urheber,-Vervielfältigungs,-
und Vertriebsrechte, welche in Zukunft durch
Staatsverträge oder durch Veränderung der inneren
Gesetztgebung der Länder, insb. hinsichtlich Aus-
dehnung des Schutzes auf bisher freie Verviel-
fältigungs - oder Aufführungsarten oder auf zur
Zeit nicht Schutz gewährende Länder oder hin-
sichtlich Verlängerung der Schutzfristen den
Urhebern noch gewährt werden sollten.
Str. ist befugt die in § 1 unter der
Nr. 2-5 ihm übertragenen Rechte sowohl im Gan-
xxxheilen an xxx
zu übertragen.
G.H.F.P.
ger Ausübung
§ 3.
Die Uebertragung der in § 1 bezeichneten
Rechte an Str. erfolgt - abgesehen von der Be-
stimmung in §2 - ohne jede Einschränkung, insbe-
sondere hinsichtlich der Zahl der Auflagen; sie
erfolgt für die ganze Dauer des gesetzlichen Ur-
heberrechtes in den einzelnen Ländern und ein-
schliesslich aller Urheber,-Vervielfältigungs,-
und Vertriebsrechte, welche in Zukunft durch
Staatsverträge oder durch Veränderung der inneren
Gesetztgebung der Länder, insb. hinsichtlich Aus-
dehnung des Schutzes auf bisher freie Verviel-
fältigungs - oder Aufführungsarten oder auf zur
Zeit nicht Schutz gewährende Länder oder hin-
sichtlich Verlängerung der Schutzfristen den
Urhebern noch gewährt werden sollten.
Str. ist befugt die in § 1 unter der
Nr. 2-5 ihm übertragenen Rechte sowohl im Gan-