B121: Fischer, Salomo_1916–1923 Arthur Schnitzler an SF Durchschläge, Seite 215

informiert und möchte es heute nochmals tun.
Frau Paukner ist die eine Person, der ich ge-
stattet habe In meinem Namen über Abdruck
von Novelle n von mir in Verhandlungen einzu-
treten, immer natürlich mit dem ausdrücklichen
Bemerken, dass ohne mein Einverständnis kein
Vertrag geschlossen werden darf. Bisher ist
durch ihre Vermittlung nur der Vertrag mit
Thomas Selzer über „Caanovas Heimfahrt“ ab-
geschla son worden. Damit ein Verleger nicht
etwa einem Schwindler zum Opfer falle, muss
er ja nichts weiter tun, als sich von dem be-
treffenden Antragsteller, der ihm etwa ein
Werk von mir offeriert, eine schriftliche Er-
mächtigung vorweisen Tassen. Es existiert
ferner ein Herr Joe Sternberg, als Vertreter
des hiesigen Verlages Frisch & Co., dem ich
gestattet habe Filmgesellschaften von Fall zu
Fall Werke von mir anzubieten und Zeit chriften
Novellen. Auch in diesem Falle ist es aus-
drücklich untersagt einen Abschluss ohne mei¬
ne Genehmigung zu machen. Wenn ein unternehmer
von Herrn Sternberg die Vorweisung einer Voll¬
macht verlangt, so kann er aus dieser Vollmacht
nur ersehen, dass Herr Sternborg verpflichtet
ist mich von jedem Antrag in Kenntnis zu
setzen und zu dessen eventueller Annahme
meine spezielle Ermächtigung abarten müsste.
Durch Herrn Sternberg (über den ich Ihnen sei¬
nerzeit genau berichtet habe) ist bisher kei¬
nerlei Antrag an mich gelangt, überhaupt
keine Nachricht seit er wieder in Amerika ist.
Ich schrieb Ihnen in dem eben zitierten Brie-
fe auch, dass Herr Sternberg die Absicht habe
sich für nachträgliche Copy Right meiner nicht
oopyrigheeten Werke in Amerika zu bemühen,
was ich be reiflich erweise dankbar annahm, muss
aber bemerken, dass auch hierüber ich nichtsv
weiter von ihm erfahren habe. Dass Leute auch
ihre Uebersetzungen copyrighten lassen, zu de¬
nen sie vom Autor gar nicht autorisiert waren,
insbesondere wenn das Originalwerk durch Co¬
19/1 22
pyright nicht geschützt war.ist ein Uebelstand,
gegen den wir uns unter den bestehenden desola¬
ten Urheberrechtsverhältnissen zu schützen
Fall habe ich
ausser Stande sind. Den „Reigen
Ihnen ja auch seinerzeitmtgeteilt. Ein Ver¬
leger Tässt den „Reigen“ übersetzen, zahlt mir
mit Betonung des Umstands,dass das Buch ja
nicht copyrighted sei, ein Schandhonorar, das
ich nur als Vorschuss akzeptiere, das Buch er
sohe int, Subscriptionsausgabe, 7i Dollar das
Exemplar, die Uebersetzung ist copyrighted,so
dass also der Verleger auf Grund dieses Copy
right den ameri kanischen Gerichten gegenüber
wahrscheinlich das Recht hätte irgend eine an¬
dere von mir autorisierte Uebersetzung einfach
zu verbieten. Wenn der amerikanische Verleger
also im Einzelfall über ein klares Recht ver¬
fügen will, so hat er nichts anderes zu tun,
als,wie ich schon oben gesagt, den Antrag
steller um Vorweisung einer Vollmacht zu er
suchen oder sich einfach direkt an den Autor
zu wenden. Das Chaos existiert nur dadurch,
dass so und so viele Bücher überhaupt nicht
copyrighted sind, ferner dadurch,dass so und
so viele Uebersetzungen trotz vorhandenen Copy¬
Right unautorisiert erscheinen, dass manche
autorisierte nicht bezahlt werden. Dass sich
manche Uebers etzer oder Verlegerxglichfalls
direkt an mihh wenden, ist Ihnen gleichfalls
bekannt. So bewirbt sich eben der jetzt in
Wien anwesende Herausgeber einer amerikanischen
Zeitschrift „The Qual“ um das Vorabdrucksrecht
von Doktor Gräesler.Wegen der Buchausgabe
derselben Erzählung hat sich Salzer direkt an
mich gewendet, der In diesem Fall von der Ver¬
mittlung der Frau raukner keinen Fall gmacht gehen
hat. Hat es in einem solchen Fall einen Sinn,
eine Angelegenheit, die ich auf kürzestem Wege
persönlich erledigen kann, den Herren Kirpatrik
und Brandt zu übergeben? Bei alldem fühle
ich sehr gut, dass eine Zentralisierung mei-