B121: Fischer, Salomo_Arthur Schnitzler an SF (Maril) 1927–1931, Seite 25

S. Fischer
10.3. 1928.
Holland
receuil de même mieux
G.C.H.F.P.
G.H.F.P.
Babout
G.C.H.F.P.
G.C.H.F.H:F.P:H:D:H.
Verehrter Herr Doktor Maril.
Le Comte de la
G.F.P.
resseb. xxxre xxx
Für Ihre freundliche Mitteilung, so-
wie die Einsendung des Schreibens Ihres holländischen
Vertreters danke ich. Diesem Schreiben entnehme Ich,
dass ein holländischer Theaterdirektor sich berechtigt
fühlt ein Stück von mir tantiemenfrei aufzuführen
und dass Ihr Vertreter sich dieser Meinung anschlles
sen zu müssen glaubt.
Es ist mir bisher unbekannt gewesen und
ich bin auch jetzt noch nicht völlig davon überzeugt,
dass Werke fremdländischer Autoren in Holland des
urheberrechtlichen Schutzes entbehren wenn sehn
Jahre nach ihrem Erecheinen in der Originalsprache
eine hollindische Uebersetzung nicht erschienen ist.
Es ist mir auch nicht mit Sicherheit bekannt,ob spe-
ziell meine Komödie "Professor Bernhardi" in hollän-
discher Sprache im Buchhandel erschienen ist, dass ge-
druckte Exemplare, vielleicht nur Bühnenmanuscripte
existieren, halte ich für höchst wahrscheinlich, umso
mehr da ja die letzte Tournee mit dem "Professor
Bernhardi" in Holland schon die dritte gewesen ist.
die veranstaltet wurde.
Wie dem immer sei,ich möchte heute
wieder einmal meinen Ihnen schon von ähnlichen Fällen
her bekannten Standpunkt präzisieren, dass die Tat-
sache eines Unrechts dadurch charakterisiert ist,
dass es begangen. nicht dass es bestraft wird, dass
Leute, die sich am fremden Eigentum vergreifen in jeden
Falle nur als Diebe bezeichnet werden können, auch
wenn sie xxxx
xxx für ihren Diebstahl, wenigstens wenn er
ländern begangen wird, nach den Gesetzen ihres Landes
nicht bestraft werden können und endlich dass kehr
lei Grund besteht Vergehen gegen
als geistige Ei=