milder zu beurteilen als solche gegen das materielle,
ja dass solche Vergehen durch das geringere oder
gar fehlende Risiko des Uebeltäters nur widerwärtiger
und verächtlicher werden.
Als Verfasser der Komödie "Professor Bernhar-
di" und als Autor, dessen Besitz beinshe durchaus
durch sein Werk repräsentiert wird, und dessen
Existenz und Existenzmöglichkeit nach unumstösslichen
ökonomischen Gesetzen, denen sich endlich das anerkann-
ter Massen rückständige internationale Urheberrecht
wird anbequemen müssen, in den Erträgnissen dieses
Werks begründet ist, erhebe ich hiemit in aller Form
Anspruch auf Auszahlung der für die Aufführungen
des "Professor Bernhardi" in Holland fälligen Tantie-
men und bitte Sie Ihren Vertreter mit der Einziehung
dieser Tantiemen beauftragen zu wollen. Denn in der
Vertretung der Interessen und der Rechte eines Autors
besteht einer solchen Vertretung Wert und Sinn, nicht
in der Einziehung der Perzente von automatisch ein-
fliessenden Tantiemen und Honoraren; sonst dürfen
sie sich nicht Vertreter, sondern sollten sich einfach
Provisionäre nennen. Die wirklichen Autorenvertreter
sind meiner Ansicht nach dazu da, und ich weiss Sie,
verehrter Herr Doktor, darin mit mir einer Meinung,
durch entschiedene Wahrung der Autoreninteressen,
von Fall zu Fall auch gegen den Geist oder den Un-
geist eines Paragraphen, die Mangelhaftigkeit und Re-
formbedürftigkeit des jetzt noch bestehenden Urheber-
rechtes aufzuzeigen und einem neuen die Bahn zu ehnen
das mehr auf den Vorteil der geistigen Arbeiter als
auf den der Unternehmer und Händler mit geistigem Gut
Rücksicht nehme.
Mit herzlichem Gruss
Ihr ergebener
Herrn Dr. Konrad Maril,
Fischer, Berlin.
S. Fischer
1928. 10/5.
Hollen
tout.
Verehrter Herr Doktor Maril.
Für Ihre freundliche Mitteilung, so-
wie die Einsendung des Schreibens Ihres holländischen
Vertreters danke ich. Diesem Schreiben entnehme ich,
dass ein holländischer Theaterdirektor sich berechtigt
fühlt ein Stück von mir tantiemenfrei aufzuführen
und dass Ihr Vertreter sich dieser Meinung anschlies-
sen zu müssen glaubt.
Es ist mir bisher unbekannt gewesen und
ich bin auch jetzt noch nicht völlig davon überzeugt,
dass Werke fremdl ndischer Autoren in Holland des am
urheberrechtlichen Schutzes entbehren, wenn sehn
Jahre nach ihrem Erscheinen in der Originalsprache
eine holl nische Uebersetzung nicht erseienen ist.
Es ist mir auch nicht mit Sicherheit bekannt, ob spe-
ziell meine Komödie „Professor Bernhardi“ in hollän-
discher Sprache im Buchhandel erschienen ist, dass ge-
druckte Exemplare, vielleicht nur Bühnenmanuscripte
existieren, halte ich für höchst wahrscheinlich, umso
mehr da ja die letzte Tournee mit dem "Professor
Bernhardi" in Hol and schon die dritte gewesen ist.
die veranstaltet wurde.
Wie dem immer sei,ich möchte heute
wieder einmal meinen Ihnen schon von ähnlichen Fällen
her bekannten Standpunkt präzisieren, dass die Tat-
sache eines Unrechts dadurch charakterisiert ist.
dass es begangen, nicht dass es bestraft wird, dass
Leute, die sich am fromden Eigentum vergreifen in jedem
Falle nur als Dtode bezeichnet werden können, auch
wenn sie thunxätetaktxxxxxxxxxxxxxxx
xxx für ihren Diebstahl, wenigstens wenn er xxx Aus¬
ländern begangen wird, nach den Gesetzen ihres Landes
nicht bestraft werden können und endlich dass
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besteht Verg
ja dass solche Vergehen durch das geringere oder
gar fehlende Risiko des Uebeltäters nur widerwärtiger
und verächtlicher werden.
Als Verfasser der Komödie "Professor Bernhar-
di" und als Autor, dessen Besitz beinshe durchaus
durch sein Werk repräsentiert wird, und dessen
Existenz und Existenzmöglichkeit nach unumstösslichen
ökonomischen Gesetzen, denen sich endlich das anerkann-
ter Massen rückständige internationale Urheberrecht
wird anbequemen müssen, in den Erträgnissen dieses
Werks begründet ist, erhebe ich hiemit in aller Form
Anspruch auf Auszahlung der für die Aufführungen
des "Professor Bernhardi" in Holland fälligen Tantie-
men und bitte Sie Ihren Vertreter mit der Einziehung
dieser Tantiemen beauftragen zu wollen. Denn in der
Vertretung der Interessen und der Rechte eines Autors
besteht einer solchen Vertretung Wert und Sinn, nicht
in der Einziehung der Perzente von automatisch ein-
fliessenden Tantiemen und Honoraren; sonst dürfen
sie sich nicht Vertreter, sondern sollten sich einfach
Provisionäre nennen. Die wirklichen Autorenvertreter
sind meiner Ansicht nach dazu da, und ich weiss Sie,
verehrter Herr Doktor, darin mit mir einer Meinung,
durch entschiedene Wahrung der Autoreninteressen,
von Fall zu Fall auch gegen den Geist oder den Un-
geist eines Paragraphen, die Mangelhaftigkeit und Re-
formbedürftigkeit des jetzt noch bestehenden Urheber-
rechtes aufzuzeigen und einem neuen die Bahn zu ehnen
das mehr auf den Vorteil der geistigen Arbeiter als
auf den der Unternehmer und Händler mit geistigem Gut
Rücksicht nehme.
Mit herzlichem Gruss
Ihr ergebener
Herrn Dr. Konrad Maril,
Fischer, Berlin.
S. Fischer
1928. 10/5.
Hollen
tout.
Verehrter Herr Doktor Maril.
Für Ihre freundliche Mitteilung, so-
wie die Einsendung des Schreibens Ihres holländischen
Vertreters danke ich. Diesem Schreiben entnehme ich,
dass ein holländischer Theaterdirektor sich berechtigt
fühlt ein Stück von mir tantiemenfrei aufzuführen
und dass Ihr Vertreter sich dieser Meinung anschlies-
sen zu müssen glaubt.
Es ist mir bisher unbekannt gewesen und
ich bin auch jetzt noch nicht völlig davon überzeugt,
dass Werke fremdl ndischer Autoren in Holland des am
urheberrechtlichen Schutzes entbehren, wenn sehn
Jahre nach ihrem Erscheinen in der Originalsprache
eine holl nische Uebersetzung nicht erseienen ist.
Es ist mir auch nicht mit Sicherheit bekannt, ob spe-
ziell meine Komödie „Professor Bernhardi“ in hollän-
discher Sprache im Buchhandel erschienen ist, dass ge-
druckte Exemplare, vielleicht nur Bühnenmanuscripte
existieren, halte ich für höchst wahrscheinlich, umso
mehr da ja die letzte Tournee mit dem "Professor
Bernhardi" in Hol and schon die dritte gewesen ist.
die veranstaltet wurde.
Wie dem immer sei,ich möchte heute
wieder einmal meinen Ihnen schon von ähnlichen Fällen
her bekannten Standpunkt präzisieren, dass die Tat-
sache eines Unrechts dadurch charakterisiert ist.
dass es begangen, nicht dass es bestraft wird, dass
Leute, die sich am fromden Eigentum vergreifen in jedem
Falle nur als Dtode bezeichnet werden können, auch
wenn sie thunxätetaktxxxxxxxxxxxxxxx
xxx für ihren Diebstahl, wenigstens wenn er xxx Aus¬
ländern begangen wird, nach den Gesetzen ihres Landes
nicht bestraft werden können und endlich dass
gen. &
en
besteht Verg