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P. Fischer
29.11.1930.
Lieber Freund.
P.S.
Wenn Harz tatsächlich das Verlags-
recht an "Reigen" an die Firma H. Schmidt &
u. Günther oder an sonst eine Firma verpfan-
det hat, so wäre das eine, sagen wir, aus Kri-
minelle grenzende Handlung, Das Verlagsrecht
des „Heigen“ war, wie Herr Harz sehr genau
weiss, worüber sowohl Dr.Rosenberger, Berlin,
wie Dr. B.Hofimann,Wien,Zeugnis ablegen kön-
nen, was aus der ganzen Korrespondenz zwischen
mir und Herz, zwischen Ihnen und Harz und ab-
schliessend aus Ihrer Abmachung mit Herrn Har
vom 28.Juni d.J. hervorgeht, immer nur von An
lagenreihe zu Auflagen reihe und zuletzt, wie
schon aus meinem Briefe an Harz vom xxx.12.
1.1922 hervorgeht,nur für die 79,-100 Auftag
im Besitz von Herrn Harz, darüber hinaus war
das Verlagsrecht ungeschmälert mein Eigentum
Nur auf dieser Basis war es mir möglich mit
Iknen zu verhandeln, auch hat Herr Harz weder
mündlich noch schriftlich jemals auf eine
Fortbestehen seines Verlagsrechtes An-
spruch erhoben. Wenn also Herr Harz, was ich
nicht glauben kann, auchdas Verlagerecht im
Allgemeinen verpfändet hat,so hätte er mit
vollem Bewuestsein mein eigenes Recht ver-
letzt und es könnte sich hier keineewegs um
eine gütliche Ordnung der Angelegenheit
sondern nur um das schärfste Vorgehen gegen
über einem Delikt handeln, dessen juridische
Bezeichnung man eventuell der Anklagebehörde
überlassen könnte. Sie sind hoffentlich mei-
ner Ansicht, dass der Brief der Firma H.Schm!
und C.Günther keine weitere Verzögerung in
dem Erscheinungstermin des "Reigen" im Ver-
lag S.Fiecher bedeuten darf.
Mit herzlichen Gruss
Ihr
P. Fischer
29.11.1930.
Lieber Freund.
P.S.
Wenn Harz tatsächlich das Verlags-
recht an "Reigen" an die Firma H. Schmidt &
u. Günther oder an sonst eine Firma verpfan-
det hat, so wäre das eine, sagen wir, aus Kri-
minelle grenzende Handlung, Das Verlagsrecht
des „Heigen“ war, wie Herr Harz sehr genau
weiss, worüber sowohl Dr.Rosenberger, Berlin,
wie Dr. B.Hofimann,Wien,Zeugnis ablegen kön-
nen, was aus der ganzen Korrespondenz zwischen
mir und Herz, zwischen Ihnen und Harz und ab-
schliessend aus Ihrer Abmachung mit Herrn Har
vom 28.Juni d.J. hervorgeht, immer nur von An
lagenreihe zu Auflagen reihe und zuletzt, wie
schon aus meinem Briefe an Harz vom xxx.12.
1.1922 hervorgeht,nur für die 79,-100 Auftag
im Besitz von Herrn Harz, darüber hinaus war
das Verlagsrecht ungeschmälert mein Eigentum
Nur auf dieser Basis war es mir möglich mit
Iknen zu verhandeln, auch hat Herr Harz weder
mündlich noch schriftlich jemals auf eine
Fortbestehen seines Verlagsrechtes An-
spruch erhoben. Wenn also Herr Harz, was ich
nicht glauben kann, auchdas Verlagerecht im
Allgemeinen verpfändet hat,so hätte er mit
vollem Bewuestsein mein eigenes Recht ver-
letzt und es könnte sich hier keineewegs um
eine gütliche Ordnung der Angelegenheit
sondern nur um das schärfste Vorgehen gegen
über einem Delikt handeln, dessen juridische
Bezeichnung man eventuell der Anklagebehörde
überlassen könnte. Sie sind hoffentlich mei-
ner Ansicht, dass der Brief der Firma H.Schm!
und C.Günther keine weitere Verzögerung in
dem Erscheinungstermin des "Reigen" im Ver-
lag S.Fiecher bedeuten darf.
Mit herzlichen Gruss
Ihr