B121: Fischer, Salomo_SF an Arthur Schnitzler 1915-1930 Originale, Seite 257

1. Sämtliche Zahlungen haben direkt von den Fabriken an ein
besonders zu errichtendes Konto zu erfolgen, über das dem Verlage
das alleinige Verfügungsrecht zusteht.
2. Für Abschlüsse ist nur ein besonders dazu hergestelltes,
vom Verlage genehmigtes Vertragsformular zu verwenden. Die Ver-
letzung dieses Punktes ist unter eine hohe Konventionalstrafe
(gegenwärtig Mk. 20.000) zu setzen.
3. Für alle Ansprüche, die dem Verlage aus irgendwelchen
Vertragsverletzungen seitens des mitbeteiligten Dritten oder sei-
ner Bevollmächtigten entstehen könnten, sind entsprechende Bürg-
schaften zu schaffen (gegenwärtig die selbstschuldnerische Bürg-
schaft des Geschäftsführer der Geschaftsstelle des Verbandes deut-
scher Filmautoren).
4. Es ist Vorsorge zu treffen, daß dem mitbeteiligten Drit-
ten übertragene Teilrechte am einzelnen Werk, falls kein Abschluß
zustandekommt, spätestens innerhalb eines Jahres zuzüglich einer
angemessenen Kündigungsfrist wieder zurückgenommen werden können.
5. Es ist Vorsorge zu treffen, daß von evtl. sich ergeben-
den Sondereinnahmen (aus Bearbeitungen der Bücher u. dgl.) die dem
mitbeteiligten Dritten über den ihm zustehenden Provisionssatz
hinaus zufließen sollten, dem Verlage Mitteilung gemacht wird.
Der Verlag verpflichtet sich, hierüber eine entsprechende Kon-
trolle auszuüben.
§ 4.
Der Verlag bemüht sich grundsätzlich als Honorar für die
Verfilmung eine prozentuale Beteiligung am Umsatz des Films usw.
bezw. am Reingewinn zu erzielen, andernfalls aber einen festen
Preis. Unter allen Umständen ist die sofortige Zahlung einer
nicht rückzahlbaren Garantie durchzusetzen, von deren Erlegung der
Uebergang des Verfilmungsrechtes abhängig zu machen ist.
§ 5.
Feste Honorare und Garantien werden bis spätestens 14 Tage
nach Einzahlung seitens der Fabriken, Beträge, die sich aus pro-
zentualer Beteiligung am Umsatz oder Reingewinn ergeben, an jedem
semme.
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