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dem Quartalsersten folgenden Monatsersten verrechnet, die letzte-
ren jedoch erst von dem Zeitpunkt ab, an dem eine tatsächliche
Anteilsquote für den Autor verfügbar geworden ist.
G.C.F.P
§ 6.
Ein Abschluß gilt als getätigt, sobald die Einzahlung des
Honorares oder der Garantie bei der Bank erfolgt ist.
§ 7.
Der Autor zahlt dem Verlage für jeden getätigten Abschluß
eine Provision von 15 % sämtlicher, aus dem Abschluß sich ergeben
der Einnahmen, bei Verkäufen des Buches an eine ausländische Firma
20 %. Irgendwelche weitere Kosten dürfen dem Autor für den Ver-
trieb nicht entstehen.
§ 8.
Der Verlag verpflichtet sich, dem Autor auf Wunsch ver-
trauenswürdige Bearbeiter und sonstige künstlerische Vertrauens-
samtliche auf Filmangelegenheiten bezügliche Korrespondenzen
werden vom Autor dem Verlage zur Erledigung überwiesen.
§ 10.
tzungeverme)
Prozesse in Filmangelegenheiten werden nur im Einverständnis
mit dem Autor und auf dessen Risiko geführt.
§ 11.
Der Verlag ist bis spätestens 1. Juli 1920 berechtigt, für
den Fall, daß keine genügende Anzahl von Autoren sich an dem in
diesem Vertrage getroffenen Abkommen beteiligen sollte, von diesem
zurückzutreten. Im übrigen ist der Vertrag vorläufig für die
Dauer von 3 Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils auto-
matisch um ein Jahr, falls er nicht von einem der beiden Kontra-
henten ein halbes Jahr früher gekündigt worden ist.
Berlin, den
das
en
G.H.F.S
dem Quartalsersten folgenden Monatsersten verrechnet, die letzte-
ren jedoch erst von dem Zeitpunkt ab, an dem eine tatsächliche
Anteilsquote für den Autor verfügbar geworden ist.
G.C.F.P
§ 6.
Ein Abschluß gilt als getätigt, sobald die Einzahlung des
Honorares oder der Garantie bei der Bank erfolgt ist.
§ 7.
Der Autor zahlt dem Verlage für jeden getätigten Abschluß
eine Provision von 15 % sämtlicher, aus dem Abschluß sich ergeben
der Einnahmen, bei Verkäufen des Buches an eine ausländische Firma
20 %. Irgendwelche weitere Kosten dürfen dem Autor für den Ver-
trieb nicht entstehen.
§ 8.
Der Verlag verpflichtet sich, dem Autor auf Wunsch ver-
trauenswürdige Bearbeiter und sonstige künstlerische Vertrauens-
samtliche auf Filmangelegenheiten bezügliche Korrespondenzen
werden vom Autor dem Verlage zur Erledigung überwiesen.
§ 10.
tzungeverme)
Prozesse in Filmangelegenheiten werden nur im Einverständnis
mit dem Autor und auf dessen Risiko geführt.
§ 11.
Der Verlag ist bis spätestens 1. Juli 1920 berechtigt, für
den Fall, daß keine genügende Anzahl von Autoren sich an dem in
diesem Vertrage getroffenen Abkommen beteiligen sollte, von diesem
zurückzutreten. Im übrigen ist der Vertrag vorläufig für die
Dauer von 3 Jahren geschlossen und verlängert sich jeweils auto-
matisch um ein Jahr, falls er nicht von einem der beiden Kontra-
henten ein halbes Jahr früher gekündigt worden ist.
Berlin, den
das
en
G.H.F.S