B121: Fischer, Salomo_SF an Arthur Schnitzler 1915-1930 Originale, Seite 344

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G.C.P.F.P
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befände. Es ist Ihnen erinnerlich, dass im Februar 1920
von uns ein Vertrag mit Kramer über "Reigen " abgeschlossen
wurde, den wir dann auf Ihren Wunsch stormierten. Auf diesen Ver-
trag beruft sich Kramer nun, indem er vorgibt, damals lediglich
vorläufig auf die Aufführung verzichtet zu haben. Wir übersenden
Ihnen in der Anlage Abschrift des Briefes, den Herr Kramer
zu jener Zeit an unseren Anwalt richtete. Darnach kann es
bei neuerlicher Aufrollung der Frage zweifelhaft sein, ob Kramer
sich formal nicht tatsächlich auf jene Korrespondenz vom Frühjan
1920 berufen kann. Allerdings stehen dem auch zahlreiche Gründe
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entgegen, so insbesondere, dass Kramer nicht vorläufig, sondern
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der Aufführung abzusehen erklärte, ferner dass ein
G.C.F.P.
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vorläufiger Verzicht damals garkein Verzicht gewesen wäre, da
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ihm auch in jenem Vertrage erst das Aufführungsrecht nach der
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Uraufführung, die damals noch im weiten Felde stand zugewilligt
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war. Endlich hat Kramer bei allen späteren Verhanlungen über
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diese Angelegenheit mit keinem Worte auf jenen Vertrag Bezug
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genommen, also sichtlich auch seinerseits den Vertrag für auf
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Jener frühere Vertrag sieht 10x Tantieme vor Mann auch ohne Garant
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wir haben daher alle Mittel inder Hand und werden es weit leichter
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erreichen, Kramer zur pünktlichen Zahlung der Tantiemen zu ver-
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anlassen als ihn zur Zahlung einer Garnatie zu zwingen. Solch
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ein Prozess dauert lang und es besteht viel Wahrscheinlichkeit
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dass, bis die Entscheidung gegen Frauen erwirkt wäre, dieser