B121: Fischer, Salomo_SF an Arthur Schnitzler 1915-1930 Originale, Seite 615

Richtlinie
für die Honorierung schönwissenschaftlicher Bücher
Für die Honorierung schönwissenschaftlicher Werke haben sich im Laufe der Zeit folgende wichtigsten
G.C.H.P.
Formen herausgebildet:
1. Erwerbung einer Arbeit gegen eine einmalige Pauschalvergütung
2. Auszahlung des Honorars bei Ausgabe jeder Auflage oder jedes Tausends/
3. Beteiligung des Autors am Absatz auf Grund nachträglicher Abrechnung und zwar
entweder in Prozenten vom Ladenpreis des gehefteten Exemplars,
oder in Prozenten vom Verkaufserlös des Verlegers
Die erste Form findet nur noch selten Anwendung und ist auch wenig empfehlenswert, weil in der
Regel einer der beiden Vertragschließenden sich später benachteiligt fühlt. Geht ein Werk besser, als
ursprünglich angenommen werden konnte, so ist es der Verfasser, geht es schlechter, sot es er Ver-
leger, der Schaden erleidet.
In den meisten Fällen wird daher gegenwärtig der Autor dauernd am Erfolg seines Werkes be¬
teiligt, indem ihm entweder jede neue Auflage bei Ausgabe honoriert wird oder indem er von jedem
verkauften Exemplar einen bestimmten Anteil vom Ladenpreis oder vom Verkaufserlös erhält. Wird
der erste Weg gewählt und ist für jede neue Auflage ein zahlenmäßig festgelegtes Pauschal-Honorar
vereinbart worden, so entspricht es der Billigkeit, daß dieses Honorar jeweils so gut als möglich den
Veränderungen des Geldwertes angepaßt wird, ein voller Ausgleich wird dabei allerdings nie erreich¬
bar sein, wenn ein Buch überhaupt noch zu erschwinglichem Preis auf den Markt gebracht werden soll.
Erhält der Verfasser bei Ausgabe einer neuen Auflage sein Honorar in einem bestimmten Prozentsatz
vom Ladenpreis, so entfällt für ihn jeglicher Anspruch auf Honorar-Nachzahlungen bei späteren Preis-
erhöhungen, soweit diese - was fast ausnahmslos der Fall sein wird - lediglich die seit Ausgabe der
Auflage eingetretene Geldentwertung auszugleichen bestimmt sind. Der Autor hat ja sein Honorar in
höherwertigem Geld bei Ausgabe der Auflage schon vorauserhalten und konnte sich daher einer später
eintretenden Geldentwertung durch entsprechende Maßnahmen entziehen, während der Verleger darauf
warten muß, bis die Auflage nach und nach abgesetzt und in immer schlechterem Geld bezahlt wird.
Ist eine fortlaufende Beteiligung des Verfassers am Absatz vereinbart, so empfiehlt es sich als
Grundlage der Anteilsberechnung an Stelle des früher fast durchweg üblichen Ladenpreises des ge¬
hefteten Exemplars den Brutto=Verkaufserlos des Verlegers zu wählen, da es bei den sich immer
rascher aufeinanderfolgenden Preisänderungen praktisch kaum mehr möglich ist, stattstisch auseinander zu
halten, wieviel Exemplare eines Buches zu jedem der verschiedenen im Laufe eines größeren Zeitraums
gültigen Ladenpreise verkauft wurden, während der Verkaufserlös verhältnismäßig einfach und sicher
festzustellen ist. Im allgemeinen wird ein Anteil von 15¾ des Verkaufserlöses der gehefteten und von
10% des Verkaufserlöses einfach gebundener Exemplare die Grenze des zurzeit Möglichen bilden,