W nilmäusser. D=. E. xxx nachlich.
Inulisidenzal I
###t. ###. xxx
Hüld sich Edlo auf wostud tm A : aazüldosundosngsass'il
3% angeboten hat. Wir haben daraufhin auch weitere Nachzahlung
oo a iaMÜtii
für "Bernhardi" verlangt, bisher ohne Ergebnis.
7. Zum Fall Harz: Die von Herrn Fischer erwähnten Klage gegen
Harz hat nach meinen Erfahrungen bei dem hiesigen Schieds-
gericht (sofern die Klage dort zuständig ist) dann Sicherheit
auf Erfolg, wenn tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass
Harz seine Exemplare schuldhafterweise nicht verbreitet.
G.C.F.P.
Dann wird in Betracht gezogen werden müssen, welche Mittel
ein Verlag anzuwenden hat, um ein Werk, das bereits in so
G.C.H.F.P. n
hoher Auflage verkauft ist, weiter zu propagandieren. Es
. Le
G.H.F.P.
könnte nämlich sein, das Harz sich darauf beruft, dass die
G.C.H.F.P.
gering sind, dass er seine
G.H.F.P.
Anforderungen nach Exemplaren so
Vorräte aus diesem Grunde nicht verringert hat. Aber im
allgemeinen würde das Schiedsgericht hier auf dem Standpunkt
G.F.P.
stehen, dass Ihnen nicht zugemutet werden kann, im Vertrag
zu bleiben, wenn der Verlag Handlungen begeht, wie etwa
das dolose Zurückhalten der Exemplare, um eine neue Auflage
G.C.F.P.
gerichtsz xxx
zu verhindern.
xxx dolm xxx hn Noim xxxd Hol.
Mit herzlichen Grüssen
Ihr ergebener
M:D:
merc
D
reur dei "Ihrer
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3% angeboten hat. Wir haben daraufhin auch weitere Nachzahlung
oo a iaMÜtii
für "Bernhardi" verlangt, bisher ohne Ergebnis.
7. Zum Fall Harz: Die von Herrn Fischer erwähnten Klage gegen
Harz hat nach meinen Erfahrungen bei dem hiesigen Schieds-
gericht (sofern die Klage dort zuständig ist) dann Sicherheit
auf Erfolg, wenn tatsächlich nachgewiesen werden kann, dass
Harz seine Exemplare schuldhafterweise nicht verbreitet.
G.C.F.P.
Dann wird in Betracht gezogen werden müssen, welche Mittel
ein Verlag anzuwenden hat, um ein Werk, das bereits in so
G.C.H.F.P. n
hoher Auflage verkauft ist, weiter zu propagandieren. Es
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könnte nämlich sein, das Harz sich darauf beruft, dass die
G.C.H.F.P.
gering sind, dass er seine
G.H.F.P.
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Vorräte aus diesem Grunde nicht verringert hat. Aber im
allgemeinen würde das Schiedsgericht hier auf dem Standpunkt
G.F.P.
stehen, dass Ihnen nicht zugemutet werden kann, im Vertrag
zu bleiben, wenn der Verlag Handlungen begeht, wie etwa
das dolose Zurückhalten der Exemplare, um eine neue Auflage
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Ihr ergebener
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