FISCHER / VER
v. Blatt
Schnitzler 10/2.22
kann er jedesmal sagen muss, dass er nur unverbindliche Besprechungen
führen darf, so wird es ihm kaum gelingen, zu festen Abmachungen mit
einem Verleger zu gelangen, denn jeder Verlag - und wir hier würden
im umgekehrten Fall das Gleiche verlangen + wünscht nur mit jemand in
Verhandlungen zu treten, den er als unzweifelhaft berechtigten Vertreter
ansehen kann und lehnt alles Provisorische und Halbe ab, weil er ja nie
wissen kann, ob er nicht an ###falschen geraten ist. Wir müssen genau
unterscheiden zwischen dem Recht anzubieten und den Recht abzuschliessen.
Für die von mir vorgeschlegene Zentralisierung wäre es ja schon aus-
reichend gewesen, wenn das Recht anzubieten an eine Stelle konzentriert
worden wäre; was freilich voraussetzt, dass dann auch alle faktischen
Geschäfte durch diese eine Stelle besorgt würden. Dies würde aber nicht
ausgeschlossen haben, dass Sie sich Ihr Einverständnis mit jedem einzel-
nen Abschluss hätten vorbehalten können. Dass es einfacher ist, Anfragen,
die an Sie direkt gelangen, auch direkt zu erledigen, steht natürlich
G.H.F.P
ausser Zweifel, doch würden die kleinen Nachteile, die sich daraus erge-
ben, dass dann auch solche Anfragen über die Zentralstelle geleitet
werden müssten, in keinem Verhältnis zu den enormen Vorteilen stehen, die
sich andererseits aus einer solchen Zentralisierung ergeben. Wenn es
unter der amerikanischen Verlegerwelt bekannt gemacht werden würde, dass
alle Interessenten für Ihre Werke sich ausdrücklich an eine Stelle, unter
G.F.P.
Ausschaltung aller anderen halbberechtigten oder unberechtisten Agenten
zu wenden hätten, so würde dies schon ausreichend sein, um Ihre ameri-
kanischen Geschäfte klar und deutlich zu gestalten. Was Ihre öfters
vorgebrachte Frage betrifft, von welchen Firmen Boni & Liveright seiner-
zeit irgend welche Rechte für die Gesamtausgabe hätten zurückküafen
müssen, so ist, wie ich Ihnen bereits früher mitteilte, eine dezidierte
Antowrt von Amerika aus nicht erfolgt; es scheint sich aber bei der
v. Blatt
Schnitzler 10/2.22
kann er jedesmal sagen muss, dass er nur unverbindliche Besprechungen
führen darf, so wird es ihm kaum gelingen, zu festen Abmachungen mit
einem Verleger zu gelangen, denn jeder Verlag - und wir hier würden
im umgekehrten Fall das Gleiche verlangen + wünscht nur mit jemand in
Verhandlungen zu treten, den er als unzweifelhaft berechtigten Vertreter
ansehen kann und lehnt alles Provisorische und Halbe ab, weil er ja nie
wissen kann, ob er nicht an ###falschen geraten ist. Wir müssen genau
unterscheiden zwischen dem Recht anzubieten und den Recht abzuschliessen.
Für die von mir vorgeschlegene Zentralisierung wäre es ja schon aus-
reichend gewesen, wenn das Recht anzubieten an eine Stelle konzentriert
worden wäre; was freilich voraussetzt, dass dann auch alle faktischen
Geschäfte durch diese eine Stelle besorgt würden. Dies würde aber nicht
ausgeschlossen haben, dass Sie sich Ihr Einverständnis mit jedem einzel-
nen Abschluss hätten vorbehalten können. Dass es einfacher ist, Anfragen,
die an Sie direkt gelangen, auch direkt zu erledigen, steht natürlich
G.H.F.P
ausser Zweifel, doch würden die kleinen Nachteile, die sich daraus erge-
ben, dass dann auch solche Anfragen über die Zentralstelle geleitet
werden müssten, in keinem Verhältnis zu den enormen Vorteilen stehen, die
sich andererseits aus einer solchen Zentralisierung ergeben. Wenn es
unter der amerikanischen Verlegerwelt bekannt gemacht werden würde, dass
alle Interessenten für Ihre Werke sich ausdrücklich an eine Stelle, unter
G.F.P.
Ausschaltung aller anderen halbberechtigten oder unberechtisten Agenten
zu wenden hätten, so würde dies schon ausreichend sein, um Ihre ameri-
kanischen Geschäfte klar und deutlich zu gestalten. Was Ihre öfters
vorgebrachte Frage betrifft, von welchen Firmen Boni & Liveright seiner-
zeit irgend welche Rechte für die Gesamtausgabe hätten zurückküafen
müssen, so ist, wie ich Ihnen bereits früher mitteilte, eine dezidierte
Antowrt von Amerika aus nicht erfolgt; es scheint sich aber bei der